Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen der RYTLE Mobility GmbH gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn
wir auf die Geltung der Bedingungen nicht nochmals gesondert hinweisen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Im Zweifel sind unsere Erklärungen unsererseits, insbesondere Kostenvoranschläge, Preis- und
Lieferinformationen, keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern als Aufforderung an den Besteller zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen. Ist unsere Erklärung als verbindliches Angebot gemäß §145 BGB zu
verstehen, sind wir bis zur Vertragsannahme durch den Besteller zum Widerruf berechtigt, es sei denn,
in dem Angebot ist ausdrücklich eine Bindungsdauer genannt.
2.2 Bestellungen des Bestellers, die Angebote gemäß § 145 BGB darstellen, sind diese für die im Angebot
genannte Dauer verbindlich. Ist keine Bindungsdauer bestimmt, ist der Besteller an Angebote im Zweifel
14 Tage gebunden.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in
elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf unsere Aufforderung sind
diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in den Vertragsunterlagen genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis zur Lieferung („Zahlungsziel sofort“) zu
zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für
Gegenrechte des Bestellers aufgrund von Mängeln der Ware.
6. Lieferung und Lieferzeit
6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere
Lieferanten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung
werden wir den Besteller informieren.
6.4 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
6.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen wir die Lieferung „ab Werk“ (exw
Incoterms 2020) zur Verfügung. Für den Transport einschließlich Beladung und ordnungsgemäßer
Transportsicherung ist ausschließlich der Besteller auf eigene Kosten verantwortlich.
6.6 Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig.
7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir – RYTLE Mobility GmbH - behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser
Verlangen hat der Besteller uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und
diese von der Abtretung zu unterrichten. Der Besteller ist bei einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z. B.
Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts etc.) zu veräußern. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind dem Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
erlaubt. Die Weiterveräußerungs- sowie die Einziehungsberechtigung des Bestellers erlischt
automatisch, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und
im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns
ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Ansprüche wegen Mängeln von Neuware verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von
uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht,
wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer
wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche
wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und für Rückgriffsansprüche gelten die gesetzliche
Verjährungsfristen.
9.3 Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
9.4 Wir sind berechtigt, von dem Besteller die Rücksendung der Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der
Beanstandung und ggf. zur Nachbesserung/Nachlieferung zu verlangen. Eine etwaige Rücksendung der
Ware ist mit uns abzustimmen. Zur Rücknahme mangelfreier Ware sind wir nicht verpflichtet.
9.5 Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
9.6 Ein Regress gemäß §§ 445a, 445b BGB ist ausgeschlossen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. Im
Übrigen bleiben Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445a, 445b BGB unberührt.
9.7 Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem dritten Versuch fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.8 Wir weisen darauf hin, dass keine Mängelansprüche bestehen bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unautorisierte Ein- oder
Umbauten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
9.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und
Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Ziffer 9.6 entsprechend.
9.11 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
10. Haftung
10.1 Wir haften auf Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Im Übrigen ist eine
Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage,
einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
10.2 - Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur,
wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10.3 - Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).
10.4 - Sofern wir für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen
Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten. Bei
leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
10.5 Für Verspätungsschäden haften wir maximal in Höhe von 5 % des Wertes der im Verzug befindlichen
Leistung.
10.6 - Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie
übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.7 - Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
11. Fahrzeugdatenerfassung, Nutzung Telematik und Datenschutz
11.1 Unsere Fahrzeuge sind mit einer Elektronikeinheit ausgestattet, die lokal technische Daten und
Nutzungsdaten der Fahrzeuge zu Servicezwecken erfasst und andere elektronische Funktionen
ermöglicht, u.a. Erfassung von Motordaten und Batteriedaten, Speicherung des Fehler- und
Motorprotokolls, der Schlüssel für Keyless Go über nicht-personalisierte IDs sowie Steuerung der
entsprechenden (Ent-)Sperrung. Wahlweise erfolgt auch die Erfassung der Fahrzeugposition über GPS.
Die erfassten Daten werden regelmäßig per SIM-Karte an die sog. „IoT-Plattform“ übertragen, die nur
von uns eingesehen werden kann und auf die ein Zugriff nur in Servicefällen erfolgt. Eine anderweitige
Verwendung oder Übertragung der Daten erfolgt nicht. Bitte beachten Sie insoweit: Die Datenerfassung
und -Übertragung ist nur im Hinblick auf die Fahrzeugposition optional und ansonsten zur
Qualitätssicherung und Gewährung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Fahrzeuges zwingend.
11.2 Für die Optionale Nutzung unseres zusätzlichen Telemetrie- und Datenmanagementsystems RYTLE
SMART gelten gesonderte Nutzungsbedingungen. Die Nutzung von RYTLE SMART ist erst nach
gesonderter Zustimmung zur Aktivierung und Abschluss einer Nutzungsvereinbarung unter Einschluss
der Nutzungsbedingungen möglich.
11.3 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere auch im Falle der Nutzung von
RYTLE SMART entnehmen Sie bitten unseren Hinweisen zum Datenschutz unter
https://www.rytle.com/datenschutz/.
12. Sonstiges
12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz.
12.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.